Allgemeine Geschäftsbedingungen
ROASted Digital GmbH – Agenturleistungen für Unternehmer
Stand: 1. November 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der ROASted Digital GmbH, Prinzengraben 5, 97688 Bad Kissingen, Deutschland, E-Mail: frage@roasted.digital – nachfolgend „Anbieter“ – und ihren Kunden über Agenturleistungen. Dazu gehören insbesondere Online- und Performance-Marketing, Social-Media-Marketing sowie die Erstellung von Werbetexten, Grafiken, Videos und sonstigen Werbemitteln.
1.2. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Maßgeblich ist der tatsächliche Zweck des jeweiligen Vertragsschlusses. Eine bloße Bestätigung des Kunden ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nicht. Verträge mit Verbrauchern sowie der Verkauf von Onlinekursen sind nicht Gegenstand dieser AGB.
1.3. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot und den vertraglichen Vereinbarungen. Individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen AGB.
1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen stellt für sich genommen keine Zustimmung dar.
1.5. Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Eine später auf der Website veröffentlichte Fassung ändert bestehende Verträge nicht automatisch. Für weitere Aufträge können diese AGB als Rahmenbedingungen vereinbart werden.
2. Vertragsschluss und Kommunikation
2.1. Die Darstellung von Leistungen auf der Website, in sozialen Netzwerken oder in Werbematerialien stellt grundsätzlich eine Einladung zur Abgabe einer Anfrage dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist.
2.2. Verträge können durch Annahme eines Angebots, insbesondere per E-Mail, elektronischer Signatur, schriftlich oder durch ausdrückliche mündliche Vereinbarung, geschlossen werden. Angebotene Leistungen, Preise und Laufzeiten müssen dabei hinreichend bestimmt sein.
2.3. Wesentliche Absprachen und Änderungen sollen zur Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang wirksamer individueller Abreden bleibt davon unberührt.
2.4. Telefonate und Videokonferenzen werden nur aufgezeichnet, wenn alle betroffenen Teilnehmer vor Beginn der Aufzeichnung gesondert informiert wurden und ausdrücklich zugestimmt haben. Diese AGB enthalten keine pauschale Einwilligung in Aufzeichnungen. Wird eine Zustimmung nicht erteilt, erfolgt das Gespräch ohne Aufzeichnung.
2.5. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für Abstimmungen und Freigaben und teilt Änderungen zeitnah mit. Digitale Besprechungen sind zulässig, soweit keine persönliche Anwesenheit vereinbart oder für die geschuldete Leistung erforderlich ist.
3. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
3.1. Der Anbieter erbringt die vereinbarten Leistungen mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt. Die rechtliche Einordnung als Dienst- oder Werkleistung richtet sich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt.
3.2. Laufende Kampagnenbetreuung, Beratung und Optimierung sind grundsätzlich tätigkeitsbezogene Leistungen. Soweit ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart wird, etwa ein konkret beschriebenes Werbevideo, schuldet der Anbieter dieses Ergebnis in der vereinbarten Beschaffenheit.
3.3. Eine bestimmte Anzahl von Leads, Buchungen oder Verkäufen, ein bestimmter Umsatz, eine Kostenkennzahl oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vertraglich zugesagt wurde. Prognosen und Vergleichswerte sind keine Garantie. Vereinbarte Beschaffenheiten, verbindliche Leistungszusagen und ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt.
3.4. Der Anbieter hat bei der fachlichen Umsetzung einen Gestaltungsspielraum innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und des abgestimmten Briefings. Wesentliche Änderungen von Leistung, Zielsetzung oder Budget bedürfen einer Vereinbarung. Ein einseitiges Recht zur beliebigen Änderung der geschuldeten Leistung besteht nicht.
3.5. Zusätzliche Leistungen und Änderungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden vor ihrer Ausführung hinsichtlich Aufwand, Vergütung und gegebenenfalls Terminfolgen abgestimmt. Eine gesonderte Vergütung setzt eine entsprechende Beauftragung voraus.
3.6. Der Anbieter darf geeignete Subunternehmer einsetzen. Er bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Vertraulichkeit, Datenschutz und erforderliche Rechte an Arbeitsergebnissen sind auch beim Einsatz Dritter zu beachten.
4. Werbekonten, Vollmacht und Werbebudget
4.1. Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist, ermächtigt der Kunde den Anbieter, die vereinbarten Maßnahmen in seinen Werbe- und Social-Media-Konten durchzuführen. Die Ermächtigung ist auf den vereinbarten Leistungsumfang und das freigegebene Budget beschränkt. Sonstige Verträge oder Verpflichtungen im Namen des Kunden bedürfen einer gesonderten Ermächtigung.
4.2. Werbekosten sind nicht in der Agenturvergütung enthalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie werden grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Kunden und der jeweiligen Plattform abgerechnet. Weitere kostenpflichtige Fremdleistungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung beauftragt.
4.3. Budget und Bezugszeitraum werden vor Kampagnenstart abgestimmt. Budgeterhöhungen bedürfen einer Freigabe in Textform. Bei Plattformen mit schwankender täglicher Auslieferung ist zusätzlich zu klären, ob eine Tagesvorgabe oder eine verbindliche Gesamtkostengrenze gilt. Ohne Freigabe darf der Anbieter das vereinbarte Gesamtbudget nicht erhöhen.
4.4. Der Kunde stellt die erforderlichen Rollen und Berechtigungen sowie eine funktionsfähige Zahlungsmethode bereit. Soweit technisch möglich, werden rollenbasierte Zugänge verwendet. Persönliche Passwörter müssen nicht weitergegeben werden, wenn ein geeigneter Berechtigungszugang verfügbar ist.
4.5. Kundenkonten, vom Kunden bereitgestellte Daten und dessen bestehende Rechte verbleiben beim Kunden. Eine Übertragung dieser Positionen auf den Anbieter findet durch den Auftrag nicht statt. Plattformbedingungen und technische Exportmöglichkeiten bleiben zu beachten.
5. Plattformentscheidungen und Leistungsstörungen
5.1. Werbeplattformen entscheiden eigenständig über die Freigabe von Anzeigen, die Verfügbarkeit ihrer Dienste und Kontobeschränkungen. Der Anbieter garantiert keine bestimmte Plattformentscheidung. Er bleibt verpflichtet, im Rahmen seines Auftrags fachgerecht und unter Beachtung der ihm bekannten einschlägigen Plattformvorgaben zu handeln.
5.2. Wird die Leistung durch eine Ablehnung, Sperrung oder technische Störung beeinträchtigt, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über die wesentlichen Auswirkungen. Die Parteien stimmen zumutbare Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls alternative Leistungen ab. Zusätzliche Kosten bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
5.3. Der Vergütungsanspruch richtet sich bei solchen Störungen nach den vertraglich weiterhin erbrachten oder geschuldeten Leistungen und den gesetzlichen Vorschriften. Eine Plattformstörung führt weder automatisch zum vollständigen Wegfall noch zum uneingeschränkten Fortbestand sämtlicher Vergütungsansprüche. Ein pauschaler Ausschluss von Minderungs-, Rücktritts-, Kündigungs- oder Schadensersatzrechten ist damit nicht verbunden.
6. Mitwirkung und Freigaben
6.1. Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung. Der Anbieter benennt die benötigten Mitwirkungen und weist auf erkennbare Folgen einer Verzögerung hin.
6.2. Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Unternehmens-, Produkt- und Angebotsangaben sowie für die erforderlichen Rechte an von ihm bereitgestellten Materialien verantwortlich. Er informiert den Anbieter über für das beworbene Angebot relevante Besonderheiten, etwa branchenspezifische Werbebeschränkungen.
6.3. Der Anbieter schuldet keine umfassende rechtliche Prüfung des Geschäftsmodells, der Produkte oder sämtlicher vom Kunden bereitgestellter Inhalte, soweit diese nicht gesondert vereinbart und rechtlich zulässig ist. Eigene gesetzliche Pflichten und die Pflicht, auf erkennbare Rechtsverstöße oder Widersprüche hinzuweisen, bleiben unberührt. Für vom Anbieter selbst erstellte Inhalte übernimmt der Kunde nicht allein durch eine Freigabe sämtliche Verantwortung.
6.4. Soweit Freigaben vorgesehen sind, prüft der Kunde die übermittelten Inhalte innerhalb einer angemessenen, unter Berücksichtigung von Umfang und Dringlichkeit abgestimmten Frist. Schweigen gilt nicht als inhaltliche Freigabe. Die gesetzliche Abnahmefiktion nach Ziffer 8 bleibt unberührt.
6.5. Laufende Optimierungen innerhalb einer ausdrücklich freigegebenen Kampagnenstrategie können ohne erneute Einzelfreigabe erfolgen, soweit dies vereinbart wurde. Wesentliche Änderungen an Werbeaussagen, Angeboten oder Budget bedürfen einer erneuten Abstimmung.
6.6. Verzögert eine ausstehende Mitwirkung die Leistung, verlängern sich betroffene Termine um die nachweislich verursachte Verzögerung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter die Verzögerung selbst zu vertreten hat. Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche wegen fehlender Mitwirkung bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb sind zu berücksichtigen.
7. Contentproduktion und Korrekturen
7.1. Grundlage der Erstellung von Texten, Grafiken, Videos und sonstigen Werbemitteln sind das vereinbarte Briefing und die Leistungsbeschreibung. Der Anbieter darf hiervon nicht aufgrund eines allgemeinen gestalterischen Letztentscheidungsrechts wesentlich abweichen.
7.2. Umfang, Formate, Liefergegenstände und enthaltene Korrekturrunden ergeben sich aus dem Angebot. Änderungswünsche außerhalb des vereinbarten Umfangs werden gemäß Ziffer 3.5 abgestimmt. Die Beseitigung von Mängeln ist keine kostenpflichtige Zusatzleistung und wird nicht auf vereinbarte kreative Korrekturrunden angerechnet.
7.3. Geschuldet sind die vereinbarten finalen Dateien. Rohmaterial, offene Projektdateien, nicht ausgewählte Entwürfe, interne Vorlagen und Produktionsdateien werden nur übergeben, wenn dies vereinbart wurde. Erforderliche Informationen zur vertragsgemäßen Nutzung der finalen Ergebnisse sind hiervon nicht ausgeschlossen.
7.4. Einschränkungen durch Musik-, Stock-, Schrift- oder sonstige Drittlizenzen müssen vor deren kostenpflichtiger Verwendung bzw. verbindlicher Auswahl transparent abgestimmt werden, soweit sie den vorgesehenen Einsatz betreffen. Der Anbieter beschafft die zur vereinbarten Nutzung seiner Liefergegenstände erforderlichen Rechte, soweit die Beschaffung nicht ausdrücklich dem Kunden zugewiesen wurde.
8. Abnahme und Mängelrechte bei Werkleistungen
8.1. Bei Werkleistungen stellt der Anbieter das fertiggestellte Werk zur Prüfung und Abnahme bereit. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; Mängelrechte bleiben nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen.
8.2. Der Anbieter kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Das Werk gilt gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Der Anbieter weist in seiner Aufforderung auf diese Folge hin. Eine starre Frist von sieben Werktagen gilt nicht unabhängig von Art und Umfang der Leistung.
8.3. Verbindliche Teilabnahmen erfolgen nur, wenn sie für selbstständig abgrenzbare Teilleistungen vereinbart wurden. Eine Zwischenpräsentation oder gestalterische Freigabe ist für sich genommen keine Teilabnahme.
8.4. Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte. Der Kunde beschreibt festgestellte Mängel möglichst konkret und ermöglicht dem Anbieter die gesetzlich vorgesehene Nacherfüllung. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei Unzumutbarkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, bleiben unberührt.
9. Vergütung und Zahlung
9.1. Maßgeblich ist die im Angebot oder anderweitig vertraglich vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Preisliste wird nur Vertragsgrundlage, wenn sie bei Vertragsschluss einbezogen wurde.
9.2. Bei laufenden Betreuungsleistungen ist die vereinbarte monatliche Vergütung, sofern nicht abweichend vereinbart, für den jeweiligen Leistungsmonat im Voraus zu zahlen. Eine gesondert vereinbarte Einrichtungsgebühr wird einmalig erhoben; eine bloße Verlängerung der Betreuung löst sie nicht erneut aus.
9.3. Bei Werkleistungen richten sich Abschlagszahlungen und die Fälligkeit der Schlussvergütung nach dem vereinbarten Zahlungsplan und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine vollständige Vorleistungspflicht für sämtliche Werkleistungen wird durch diese AGB nicht begründet.
9.4. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der vertraglichen oder gesetzlichen Fälligkeit. Ein abweichend vereinbartes Zahlungsziel geht vor.
9.5. Zahlungen erfolgen per Überweisung oder, wenn vereinbart, per SEPA-Lastschrift. Ein Lastschriftmandat ist nur erforderlich, wenn diese Zahlungsart vereinbart wurde. Gesetzliche und verfahrensbezogene Informationspflichten beim Lastschrifteinzug bleiben unberührt.
9.6. Eine vom Kunden gewünschte Pause hebt einen laufenden Vertrag nicht automatisch auf. Die Parteien können Dauer, Leistungen und Vergütung für die Pause gesondert vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung richten sich die Ansprüche bei Annahmeverzug oder fehlender Mitwirkung nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich vorgeschriebener Anrechnungen.
9.7. Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sowie gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
10. Zahlungsverzug und Leistungstermine
10.1. Die Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter kann insbesondere gesetzliche Verzugszinsen und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, die gesetzliche Verzugspauschale verlangen.
10.2. Bei Zahlungsverzug darf der Anbieter Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorübergehend zurückhalten. Er kündigt eine Unterbrechung grundsätzlich mit angemessener Frist an und berücksichtigt die beiderseitigen Interessen. Gesetzlich zulässige sofortige Maßnahmen bleiben möglich.
10.3. Leistungstermine ergeben sich aus der Vereinbarung. Ist eine fällige Vorauszahlung Voraussetzung für einen bestimmten Leistungsschritt, gilt dies nur für diesen Schritt bzw. den betreffenden Leistungszeitraum. Der Beginn laufender Leistungen hängt nicht von der Zahlung sämtlicher erst künftig fälliger Monatsvergütungen ab.
10.4. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere eine erforderliche Abmahnung oder Fristsetzung. Noch nicht fällige Vergütungen werden nicht allein aufgrund der Kündigung automatisch in voller Höhe als Schadensersatz geschuldet. Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich nach dem nachweisbaren Schaden und den gesetzlichen Anrechnungspflichten.
11. Laufzeit und Kündigung
11.1. Bei laufenden Betreuungsverträgen werden Erstlaufzeit und Leistungsbeginn im Angebot vereinbart. Ist ein Beginn mit Kampagnenstart vereinbart, beginnt die Laufzeit mit der ersten Ausspielung. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, beginnt eine vereinbarte Erstlaufzeit spätestens einen Monat nach Vertragsschluss, vorausgesetzt, der Anbieter ist leistungsbereit und der spätere Start beruht nicht auf einem von ihm zu vertretenden Umstand. Gesetzliche Rechte bei fehlender oder verspäteter Leistung bleiben unberührt.
11.2. Für eine ausdrücklich vereinbarte feste Erstlaufzeit ist die ordentliche Kündigung laufender Dienstleistungsverträge ausgeschlossen, soweit keine abweichende Vereinbarung oder ein gesetzliches Kündigungsrecht eingreift.
11.3. Bei laufenden Betreuungsverträgen mit vereinbarter Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag, sofern nicht abweichend vereinbart, jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Erstlaufzeit und Verlängerungsregelung sollen im Angebot ausdrücklich aufgeführt werden. Für einzelne Produktionsaufträge und sonstige einmalige Leistungen gilt keine automatische Verlängerung.
11.4. Ist bei einer laufenden Betreuung keine feste Laufzeit vereinbart, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Vorrangige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
11.5. Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Kündigungen an den Anbieter können an frage@roasted.digital gerichtet werden. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger.
11.6. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Werkverträgen bleiben insbesondere die gesetzlichen Kündigungsrechte einschließlich § 648 und § 648a BGB sowie die gesetzlichen Abrechnungsfolgen bestehen.
11.7. Zum Vertragsende werden laufende Maßnahmen und die Rückgabe oder Beendigung von Zugriffsrechten abgestimmt. Der Anbieter gibt dem Kunden die vertraglich geschuldeten Ergebnisse und dessen Daten in den vereinbarten bzw. verfügbaren üblichen Formaten heraus. Zusätzliche Migrationen, Dokumentationen oder Schulungen sind nur bei gesonderter Beauftragung geschuldet. Gesetzliche Herausgabe- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.
12. Nutzungsrechte und Materialien
12.1. Soweit Arbeitsergebnisse rechtlich geschützt sind, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Ergebnis entfallenden Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen Unternehmens- und Werbezwecke. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf der eigenen Website, in sozialen Medien und in bezahlten Onlineanzeigen sowie die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen und technischen Formatanpassungen. Abweichende, vor Beauftragung offengelegte Lizenzbeschränkungen bleiben maßgeblich.
12.2. Zur Durchführung des beauftragten Projekts darf der Kunde vom Anbieter hierfür freigegebene Ergebnisse bereits vor Entstehung des dauerhaften Nutzungsrechts im vereinbarten Umfang nutzen. Die endgültige Rechtseinräumung richtet sich nach Ziffer 12.1. Eine bloße Vertragsbeendigung beseitigt bereits entstandene Nutzungsrechte nicht.
12.3. Der Kunde darf Dienstleister mit der Nutzung oder technischen Bearbeitung der Ergebnisse für seine eigenen Zwecke beauftragen und Plattformen die dafür erforderlichen Rechte einräumen, soweit entgegenstehende Drittlizenzen nicht vereinbart wurden. Ein eigenständiger Weiterverkauf, eine Vermarktung als Vorlage oder eine Lizenzierung an Dritte für deren eigene Zwecke ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht gestattet.
12.4. Rechte an bestehenden Methoden, allgemeinen Vorlagen, Werkzeugen, Software und Know-how des Anbieters verbleiben bei diesem. Soweit solche Bestandteile in ein Arbeitsergebnis integriert sind, erhält der Kunde die zur vereinbarten Nutzung dieses Ergebnisses erforderlichen Rechte. Für gesonderte Software-Abonnements oder Plattformlizenzen gelten die ausdrücklich vereinbarten Laufzeiten.
12.5. An Materialien des Kunden erhält der Anbieter nur diejenigen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Sie dürfen hierfür auch geeigneten Subunternehmern eingeräumt werden. Eine ausschließliche, unbegrenzte Übertragung sämtlicher Kundenrechte auf den Anbieter findet nicht statt.
12.6. Bereitgestellte Zugangsdaten und nicht öffentlich zugängliche Materialien sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Weitergabe an zur Projektdurchführung berechtigte Mitarbeiter oder Dienstleister ist zulässig, soweit die vereinbarten Lizenz- und Vertraulichkeitsbedingungen eingehalten werden.
13. Referenzen und Eigenwerbung
13.1. Die öffentliche Nennung des Kunden als Referenz, die Verwendung seines Logos sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, Leistungsdaten oder Fallstudien zu Werbezwecken des Anbieters bedürfen einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Kunden, beispielsweise per E-Mail. Diese AGB erteilen hierfür keine pauschale Erlaubnis.
13.2. Art, Umfang und Medien der Referenznutzung werden in der Zustimmung festgelegt. Erforderliche Rechte und Einwilligungen betroffener Personen oder sonstiger Dritter sind zusätzlich einzuholen. Die Zustimmung des Kunden allein ersetzt diese nicht.
14. Ansprüche Dritter
14.1. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Pflicht, rechtmäßig nutzbare Materialien und zutreffende Angaben bereitzustellen, stellt er den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf der Pflichtverletzung beruhen. Erfasst sind die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Eine Mitverursachung des Anbieters ist zu berücksichtigen.
14.2. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über entsprechende Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit, an der Verteidigung mitzuwirken. Ohne Abstimmung werden keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Kunden abgegeben, sofern nicht sofortiges Handeln zur Abwehr eines größeren Schadens erforderlich ist.
14.3. Für vom Anbieter zu vertretende Rechtsverletzungen, insbesondere durch eigene Inhalte oder eine Verwendung außerhalb der erteilten Rechte, gelten die gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 15.
15. Haftung
15.1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für schuldhafte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
15.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
15.3. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach Ziffer 15.1 und sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere unabdingbare Ansprüche betroffener Personen nach der DSGVO, werden hierdurch nicht beschränkt.
15.4. Diese Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Sie begründen keinen pauschalen Ausschluss der Verantwortung für Fehler eingesetzter Subunternehmer.
16. Datenschutz und Vertraulichkeit
16.1. Beide Parteien beachten die jeweils für sie geltenden Datenschutzvorschriften. Informationen zur Verarbeitung von Kontakt- und Vertragsdaten durch den Anbieter ergeben sich aus dessen Datenschutzhinweisen. Diese AGB ersetzen keine erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung.
16.2. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Soweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt, treffen sie die erforderliche Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO. Maßgeblich ist die tatsächliche Aufgabenverteilung.
16.3. Vor dem Einsatz von Tracking, der Übermittlung von Lead- oder Kundendaten an Plattformen und vergleichbaren Maßnahmen werden Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen und erforderliche Einwilligungen geklärt. Der Kunde verantwortet sein Angebot und seine eigenen Datenverarbeitungen; der Anbieter bleibt für die fachgerechte Erfüllung der von ihm übernommenen technischen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich. Eine technische Integration durch den Anbieter macht nicht automatisch sämtliche Verarbeitungsvorgänge zulässig.
16.4. Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Dies gilt insbesondere für Strategien, Zugangsdaten, Kundendaten und nicht veröffentlichte Leistungszahlen. Informationen dürfen nur zur Vertragsdurchführung und nur gegenüber entsprechend verpflichteten Personen offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist.
16.5. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden, unabhängig entwickelt oder von berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt werden. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig; soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Partei vorab informiert.
16.6. Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Gesetzliche Lösch-, Aufbewahrungs- und Schutzpflichten bleiben unberührt.
17. Unentgeltliche Angebote und Verbraucherwiderruf
17.1. Wird ein Marketingvideo oder eine andere Leistung ausdrücklich kostenlos angeboten, richtet sich deren Umfang nach den hierfür kommunizierten Bedingungen und verbindlichen Zusagen. Aus der Anfrage oder Inanspruchnahme entsteht keine automatische Verpflichtung, eine kostenpflichtige Agenturleistung zu buchen.
17.2. Eine anschließende kostenpflichtige Betreuung setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. Für ausdrücklich kostenlos überlassene finale Ergebnisse gelten die vereinbarten Nutzungsrechte; die Zahlungsvoraussetzung aus Ziffer 12.1 findet auf diese Ergebnisse keine Anwendung.
17.3. Bei Verträgen, die tatsächlich ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Lösungsrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbares Recht bleibt unberührt.
18.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Anbieters in Bad Kissingen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Gegenüber anderen Kunden gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
18.3. Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge bedürfen einer wirksamen Vereinbarung. Schweigen auf eine Änderungsmitteilung gilt nicht allein aufgrund dieser AGB als Zustimmung.
18.4. Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt nicht automatisch eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Interesse des Anbieters möglichst nahekommt.
